Rahmenvereinbarung über die Vermeidung von Verletzungen durch scharfe medizinische Instrumente im Krankenhaussektor und im Gesundheitswesen

(17. Juli 2009)

Präambel:

1. Das Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sollte für alle Akteure im Krankenhaus- und Gesundheitssektor von Bedeutung sein; Sachgemäß durchgeführte Maßnahmen zur Vermeidung von und zum Schutz vor unnötigen Verletzungen haben einen positiven Effekt auf die Mitarbeiter;

2. Die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten geht vor und ist eng mit der Gesundheit der Patienten verknüpft. Dies unterstreicht die Qualität der Pflege;

3. Das Treffen von Grundsatzentscheidungen und deren Umsetzung in Bezug auf Verletzungen durch scharfe/ spitze Instrumente sollte das Ergebnis eine sozialen Dialogs sein;

4. HOSPEEM und EGÖD, die anerkannten europäischen Sozialpartner im Krankenhaus und Gesundheitssektor haben Folgendes beschlossen :

Allgemeine Erwägungen:

1. Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138 und 139 Absatz 2;

2. gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;

3. gestützt auf die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;

4. gestützt auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

5. gestützt auf die Gemeinschaftsstrategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2007-2011;

6. gestützt auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft;

7. gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zum Schutz der Beschäftigten im europäischen Gesundheitswesen vor durch Blut übertragbare Infektionen nach Nadelstichverletzungen (2006/2015(INI));

8. gestützt auf die erste und zweite Phase der Beratungen der Europäischen Kommission zum Schutz der Beschäftigten im europäischen Gesundheitswesen vor durch Blut übertragbare Infektionen nach Nadelstichverletzungen;

9. gestützt auf die Ergebnisse des technischen Seminars von EGÖD-HOSPEEM zu Nadelstichverletzungen am 7. Februar 2008;

10. gestützt auf die Anordnung der allgemeinen Grundsätze zur Prävention gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates sowie die Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/54/EG;

11. gestützt auf die gemeinsamen ILO-/WHO-Richtlinien zum Gesundheitswesen und HIV/AIDS sowie die gemeinsamen ILO-/WHO-Richtlinien zur Postexpositionsprophylaxe zur Vermeidung von HIV-Infektionen;

12. unter vollständiger Einhaltung der bestehenden nationalen Gesetzgebung und Tarifverträge;

13. da Maßnahmen erforderlich sind, um das Ausmaß von Unfällen mit scharfen/spitzen Instrumenten im Krankenhaus- und Gesundheitssektor zu bestimmen, konnte wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu einer beachtlichen Verringerung von Unfällen und Infektionen führen können;

14. da eine vollständige Risikobewertung eine Voraussetzung ist, um geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und Infektionen zu ergreifen;

15. da Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten müssen, um Beschäftigte vor Verletzungen und Infektionen durch scharfe oder spitze medizinische Gegenstände zu schützen und ihnen vorzubeugen;

16. da Beschäftigte im Gesundheitswesen vornehmlich, aber nicht ausschließlich von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente betroffen sind;

17. da Schüler/Studierende, die Rahmen ihrer Ausbildung klinische Schulungen erhalten, nicht als Beschäftigte gemäß dieser Vereinbarung angesehen werden, sollten sie dennoch unter die in dieser Vereinbarung beschriebenen Präventions- und Schutzmaßnahmen fallen,
wobei die Verantwortlichkeiten gemäß der Gesetzgebung und der Praxis der jeweiligen Staaten geregelt werden;

endgültige Vereinbarung in allen EGÖD-Sprachen: